Die unabhängigen Ansprechpartner haben die Aufgabe, Vorwürfen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Priester, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ehrenamtlich Tätige im kirchlichen Dienst im Bistum Würzburg nachzugehen. Gleiches gilt bei Grenzüberschreitungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit.
Unbeschadet dieser Beauftragung bleibt die Verantwortung des Bischofs bestehen. Er wird unverzüglich nach Kenntnisnahme einer Anschuldigung zusammen mit dem Generalvikar der Diözese unterrichtet. Zudem wird der Pressesprecher des Bistums auf geeignete Weise eingebunden.
War die beschuldigte Person zum Zeitpunkt des ihr vorgeworfenen Geschehens in der Verantwortung eines anderen Bistums tätig, so wenden Sie sich an den oder die Missbrauchsbeauftragen des jeweiligen Bistums.
Hinweise der Missbrauchsbeauftragten für das Verfahren des Bistums Würzburg zur Anerkennung des Leids
Um Missverständnisse und Vorbehalte zu vermeiden folgende Hinweise:
- Die Ansprechperson handelt unabhängig von der Diözese Würzburg, vom Bischof und vom Generalvikariat. Er ist lediglich verpflichtet, die Verfahrensordnung zu beachten.
- Von der Kontaktaufnahme und den Gesprächen erfahren Dritte – auch die Diözese – erst dann etwas, wenn der/die Betroffene damit einverstanden ist.
- Zum Gespräch mit der Ansprechperson darf der/die Betroffene eine Vertrauensperson seiner/ihrer Wahl hinzuziehen.
- Der Ort des Gesprächs wird im Einvernehmen mit dem/der Betroffenen festgelegt.
- Im Gespräch mit dem/der Betroffenen wird unter Hinweis auf die Verfahrensordnung besprochen, ob, wann und durch wen ggf. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird.
- Vom Gespräch wird ein Protokoll erstellt, das mit dem/der Betroffenen abgestimmt wird. Es wird von ihm/ihr und der Ansprechperson unterzeichnet.
- Kommt es zu einer Antragstellung fertigt die Ansprechperson auf der Grundlage des Protokolls und der bei der Diözese vorhandenen Akten eine Stellungnahme.
- Der Antrag, das Protokoll und die Stellungnahme werden über das Generalvikariat der Unabhängigen Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Der/die Betroffene kann weitere Unterlagen (z.B. ärztliche Gutachten) dem Antrag beifügen.